Verweigerung der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall nach Artikel 71a ff. KVV

Eine Zulassungsinhaberin wandte sich aufgrund einer Streitigkeit mit einer Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall basierend auf Artikel 71a ff. des Krankenversicherungsverordnung an uns.

Die fragliche Krankenversicherung verweigerte die Vergütung eines Arzneimittels, das ausserhalb der in der Spezialitätenliste aufgeführten Indikation angewendet wurde (sog. Off-label Use) und forderte die Zulassungsinhaberin auf, sich an den offenen Kosten zu beteiligen.

Es stellte sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob Arzneimittel, die off-label angewendet werden, basierend auf Artikel 71a ff. KVV auch im ambulanten Bereich vergütet werden können.

Nach diversen Korrespondenzen konnten wir mit der Krankenversicherung eine Einigung finden.

Weiter
Weiter

Bewilligung als ambulante ärztliche Institution